§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. ) Der Verein führt den Namen „Kölner Selbsthilfe„ und hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. ) Der Verein „Kölner Selbsthilfe„ hat den Zweck, unterprivilegierten Gruppen die Selbstformulierung und Durchsetzung ihrer berechtigten Bedürfnisse durch organisatorische und finanzielle Unterstützung zu ermöglichen. Zu den Aufgaben gehören die Errichtung und Unterstützung nicht-autoritärer Kindergärten für Kinder von überwiegend minderbemittelten und bedürftigen Personen, Unterstützung von Lehrlingen und Obdachlosen, die Förderung der Jugendwohlfahrt sowie Jugendarbeit im Bereich von Freizeit und Bildung. Die Mitgliederversammlung beschließt weitere Aufgaben.
2. ) Dieser Zweck wird als Beitrag zur Verwirklichung der im Grundgesetz festgelegten demokratischen Gesellschaftsordnung möglichst in Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. ) Der Verein „Kölner Selbsthilfe„, Sitz in Köln, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke„ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dert Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.
2.) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder vorbehaltlich der
Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
3.) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Tod des Mitgliedes; bei
juristischen Personen durch deren Auflösung oder Aufhebung. Der Austritt ist
der Mitgliederversammlung schriftlich zu erklären.
4.) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß. Ausgeschlossen wird, wer den
Vereinszweck gefährdet. Eine Gefährdung des Vereinszwecks kann bereits in der mangelnden Mitarbeit im Verein liegen.
Der Ausschluß wird durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der
anwesenden Stimmen erklärt, mindestens jedoch mit einem Drittel der Mitglieder des Vereins
§ 5 Aufnahmegebühr und Beitrag
1. ) Der Verein Kölner Selbsthilfe e.V. erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung des jeweiligen Geschäftsjahres mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Die Höhe des Beitrags wird dann in der jährlichen Geschäftsordnung festgeschrieben.
§ 6 Organe des Vereins
1. ) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Arbeitsgruppen
c) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. ) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muß mindestens einmal jährlich zusammentreten. Der Vorstand kann sie auch häufiger einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder es verlangt.
2. ) Die MV ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder 14 Tage vor ihrem Zusammentritt eingeladen wurden. In Dringlichkeitsfällen genügt eine Einberufungsfrist von 2 Tagen. Die Einberufungsformalitäten gelten als eingehalten, wenn die Absendung der Einladung innerhalb der erforderlichen Frist an die dem Verein bekanntgegebenen Anschriften der Mitglieder erfolgt ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
b) die Wahl des Vorstands
c) die Wahl eines Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Durchführung der Geschäftsabläufe jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung hat er der MV mindestens einmal jährlich zu berichten
d) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung
e) Beschließung über Rechte und Aufgaben von Arbeitsgruppen gemäß § 2 Abs 1 dieser Satzung
f) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vorgelegten Anträge, sowie andere ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten,
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
§ 9 Beschlußfassung der MV
1. ) Den Vorsitz in der MV führt ein von Fall zu Fall zu wählender Versammlungsleiter.
2. ) Die MV faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes vorschreiben.
3. ) Auf Antrag mindestens eines Stimmberechtigten erfolgen Personenwahlen geheim.
4. ) Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Bei erneuter Stimmengleichheit regelt die MV das weitere Verfahren.
5. ) In der MV ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Übertragung des
Stimmrechts ist nicht möglich
6. ) Die MV ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
7. ) Von der MV muß ein Protokoll angefertigt werden, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muß innerhalb von 14 Tagen jedem Mitglied zugänglich sein. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb einer weiteren Woche gegen das Protokoll Einspruch zu erheben; erfolgt ein Einspruch, so ist er als erster Tagesordnungspunkt auf der nächsten MV zu behandeln. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen.
§ 10 Die Arbeitsgruppen
1. ) Die Aufgaben des Vereins werden in verschiedenen Arbeitsgruppen verwirklicht.
2. ) Jede Arbeitsgruppe arbeitet in ihrem Aufgabenbereich unabhängig und selbstverantwortlich im Rahmen des Vereinszwecks.
3. ) Jede Arbeitsgruppe stellt ein Vorstandsmitglied und schlägt Bewerber aus ihrer Mitte der MV zur Wahl vor.
§ 11 Der Vorstand
1. ) Der Vorstand besteht mindestens aus so vielen Mitgliedern, wie Arbeitsgruppen im Verein sind, mindestens aber aus drei Personen. Die MV wählt aus jeder Arbeitsgruppe auf deren Vorschlag ein Mitglied in den Vorstand.
2. ) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB bei Rechtsgeschäften über 1.000,– Vermögenswert. Bei Rechtsgeschäften über 1.000,– Vermögenswert sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Vereinskasse und beruft die MV ein. Die Verteilung der Aufgaben ( Vorsitz,Kasse, Schriftführung,) regeln die Vorstandsmitglieder untereinander und legen sie für die Dauer ihrer Wahl fest.
4. ) Der Vorstand wird für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Er amtiert jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
5. ) Jedes Mitglied des Vorstandes kann jederzeit von der MV durch die Wahl eines Nachfolgers abgewählt werden.
6. ) An den Vorstandssitzungen können die Mitglieder des Vereins teilnehmen.
§ 12 Satzungsänderung
1. ) Die Satzung kann nur durch Beschluß der MV geändert werden.Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. ) Die MV ist nur dann zur Änderung der Satzung berechtigt, wenn in der Einladung zur Sitzung die zu ändernden Satzungspunkte und Änderungsvorschläge angegeben waren.
§ 13 Vereinsauflösung
1. ) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die MV. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. ) Der Antrag auf Auflösung ist allen Mitgliedern schriftlich in der Frist des § 7 Abs. 2 mitzuteilen.
3. ) Die MV ernennt zur Abwicklung drei Liquidatoren.
4. ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband in Köln , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat